Notbetreuung – Erweiterung ab dem 16. April

Notbetreuung – Erweiterung ab dem 16. April

Einrichtung der Notbetreuung ab dem 18. März 2020, 23. März und ab dem 16. April 2020

Die Schulen in NRW haben seit Mittwoch, 18. März 2020, eine Notbetreuung eingerichtet. Damit werden Eltern unterstützt, die beide (oder als Alleinerziehende) im Bereich sogenannter Kritischer Infrastrukturen arbeiten und dort einen unverzichtbaren Beitrag zur Krankenversorgung oder zur Aufrechterhaltung einer Grundversorgung leisten. Soweit Schülerinnen und Schüler im Regelbetrieb an Angeboten des Ganztags teilnehmen, bezieht sich die Notbetreuung auch darauf. Hier sind die Träger der Betreuung im Sinne von § 9 Absatz 3 SchulG gefordert

Die Entscheidung, welche Eltern diese Notbetreuung in Anspruch nehmen können, richtet sich nach einer Leitlinie des Gesundheitsministeriums vom 15. März 2020.

Danach hat der jeweilige Arbeitgeber zu bescheinigen, dass die betroffenen Eltern im Bereich Kritischer Infrastrukturen arbeiten und dort unabkömmlich sind. Die Eltern ihrerseits bestätigen, dass es für sie keine Alternative zu der Notbetreuung gibt. Schulleitungen müssen keine weitere Prüfung vornehmen, sondern können die Aufnahme eines Kindes auf diese Bescheinigung stützen.

Das entsprechende Antragsformular steht hier zum Download zur Verfügung.

Änderungen und Ergänzungen ab 23. März 2020

Aufgrund der weiterhin steigenden Infektionszahlen ist das ärztliche Personal, sind Pflegekräfte und Rettungsdienste besonders belastet. Aus diesem Grund gilt für Eltern oder Erziehungsberechtigte oder Alleinerziehende, die in Berufen im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig sind, eine wichtige Erleichterung: Sie können Ihr Kind, unabhängig von der beruflichen Situation des Partners oder anderen Elternteils in die Notbetreuung geben, sofern eine Betreuung durch diese nicht gewährleistet ist. Bitte gehen Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber verantwortungsvoll damit um und bedenken immer, dass es sich um eine Notbetreuung handelt. Nehmen Sie diese bitte nur in Anspruch, wenn andere Lösungen ausgeschlossen sind. So tragen alle dazu bei, die sozialen Kontakte möglichst zu reduzieren.

Zudem ist es ab sofort unerheblich, ob Ihr Kind im normalen Schulbetrieb einen Platz im Ganztag hätte oder nicht: für die Kinder von Krankenpflegern, Ärztinnen und all jenen, die zurzeit so dringend gebraucht werden, ist damit in jedem Fall eine Betreuung bis in den Nachmittag gewährleistet.

Zudem steht ab dem 23. März 2020 die Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags, und in den Osterferien mit Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag zur Verfügung.

Änderungen und Ergänzungen ab 16. April 2020

In den Grundschulen sowie den weiterführenden Schulen wird das Notbetreuungsangebot für die Jahrgangsstufen eins bis sechs aufrechterhalten und ggf. um weitere Bedarfsgruppen, die nach der geltenden Leitlinie zu den kritischen Infrastrukturen gehören, erweitert.

Wegen der immer wieder betonten dynamischen Entwicklung der Lage sowie der Ankündigung der Bundeskanzlerin, am 30. April erneut mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten zu beraten, plant das Schulministerium NRW diese Schritte zunächst nur bis zum 4. Mai.

Danach soll auf die eingetretene Entwicklung reagiert werden, die es im besten Fall möglich macht, das Unterrichtsangebot dann auch auf Schülerinnen und Schüler anderer Jahrgangsstufen auszudehnen.

Hier geht es nochmal zum Antrag

ACHTUNG: Diese Ausnahme gilt selbstverständlich nicht, wenn Ihr Kind

  • Krankheitssymptome aufweist,
  • in Kontakt zu infizierten Personen steht oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind.

Fragen oder Anregungen? Schreiben Sie uns eine E-Mail: sekretariat@rsh-bonn.nrw.schule