Fehlzeiten / Entschuldigungen/ Beurlaubungen
Fehlzeiten / Entschuldigungen/ Beurlaubungen
Gemäß Schulgesetz des Landes NRW besteht für Ihr Kind, liebe Eltern und euch, liebe Schülerinnen und Schüler, die Pflicht, die Schule regelmäßig zu besuchen. An dieser Stelle möchten wir Sie/euch über geltende Regelungen zur Einhaltung der Schulpflicht informieren und die notwendigen Verfahren erklären, damit es nicht zu unnötigen unentschuldigten Fehlzeiten und zusätzlich zu schlechteren Bewertungen auf dem Zeugnis kommt:
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Ihr Kind ist krank oder es gibt einen Notfall/ Störungen in der Schülerbeförderung:
Als Erziehungsberechtigte/r rufen Sie bitte an diesem Tag bis 8.30 Uhr im Sekretariat (Tel. 0228 – 777350) an. Erkrankte Schüler/innen selbst bzw. deren Geschwister dürfen die Schule nicht informieren.
Sollte ihr Kind direkt vor oder nach einem ersten/letzten Ferientag erkranken, ist zusätzlich zu Ihrer Entschuldigung eine ärztliche Bescheinigung nötig.
Ihr Kind ist wieder gesund. Es bringt am ersten Tag nach der Fehlzeit eine schriftliche Entschuldigung in die Schule mit und gibt sie der Klassenleitung persönlich oder – falls dieser an dem Tag nicht anwesend ist – der Co-Klassenleitung ab. Eine schriftliche Entschuldigung kann später als 5 Tage nach der Wiederteilnahme am Unterricht nicht mehr entgegengenommen werden, was bedeutet, dass diese Fehlzeit – trotz Krankheit – unentschuldigt ist.
Ärztliche Bescheinigungen bedürfen immer zusätzlich Ihrer schriftlichen Entschuldigung für die entstandenen Fehlzeiten.
- Ihr Kind erkrankt während der Unterrichtszeit. / Ihr Kind verletzt sich während der Schulzeit. Jedes betroffene Kind muss sich bei der Klassen- oder Co-Klassenleitung abmelden und anschließend im Sekretariat erscheinen. Dort nimmt die Schule telefonisch Kontakt mit den Erziehungsberechtigten auf. Erst nach dieser Absprache darf Ihr Kind nach Hause gehen oder wird von Ihnen abgeholt. Die Fehlstunden dieses Tages sind nur dann und mit zusätzlicher schriftlicher Entschuldigung eines Erziehungsberechtigten entschuldigt.
- Ihr Kind hat eine Verletzung / eine Erkrankung und kann deshalb nur am Sport- und Schwimmunterricht nicht teilnehmen. Das Kind gibt dem Sportlehrer, der Sportlehrerin eine schriftliche Entschuldigung ab, ist aber trotzdem während des Sportunterrichtes anwesend. Bei längerfristigen Erkrankungen / Verletzungen (mehr als eine Woche) muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Unentschuldigtes Fehlen wird als Leistungsverweigerung angesehen und mit der Note ungenügend bewertet. (§ 48, SchulG NRW)
- Klassenfahrten, Wandertage, Unterrichtsgänge, Arbeitsgemeinschaften, der Tag der offenen Tür, Betriebspraktika, Projektwochen und der Förderunterricht sind Schulveranstaltungen und somit verpflichtend. Ein Fehlen muss entsprechend dem oben dargestellten Verfahren schriftlich entschuldigt werden.
- Fehlzeiten im Betriebspraktikum müssen bei der Schule und zugleich bei der Praktikumsstelle sofort am ersten Tag der Erkrankung telefonisch und nach der Genesung schriftlich entschuldigt werden. Unentschuldigte Fehlzeiten im Praktikum führen zu schulischen Erziehungs- und/oder Ordnungsmaßnahmen.
- Arzt- und Behördentermine sollen grundsätzlich nur in der unterrichtsfreien Zeit liegen.
- Verspätungen müssen vom Erziehungsberechtigten schriftlich entschuldigt werden. Unentschuldigte Fehlzeiten werden zu Unterrichtsstunden (45 Min.) addiert und auf dem Zeugnis vermerkt. Jede Verspätung stellt eine Unterrichtsstörung dar. Das „Verschlafen“ eines Kindes ist immer eine unentschuldigte Fehlzeit.
- Kann der Haupttermin der Zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 aufgrund von Krankheit nicht wahrgenommen werden, ist ein ärztliches Attest vom Prüfungstag notwendig, um zum Nachschreibtermin zugelassen zu werden.
- Es ist aus pädagogischer Sicht, d.h. im Interesse der Erziehung Ihres Kindes nicht sinnvoll, ein „Schulschwänzen“ zu verheimlichen bzw. zu entschuldigen. Dement-sprechend wurde im Schulgesetz (§ 43, 2) Folgendes festgelegt:
Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eltern nicht dafür sorgt, dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Entsprechend gilt: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schülerin oder Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schulpflicht in der Sekundarstufe I nicht erfüllt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (§126 SchulGNRW)
- Bei jedem vorher bekannten Grund des Fehlens (Bewerbungsgespräch, Familien-feier, religiöser Feiertag) ist vorab eine Beurlaubung nötig.
Eine Beurlaubung für max. 2 Unterrichtstage/Schuljahr ist spätestens zwei Wochen vorher schriftlich an die Klassenleitung und darüber hinaus an die Schulleitung zu richten. Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien gilt ein grundsätzliches Beurlaubungsverbot.
Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet die Schulleitung. Eine Ausnahme liegt nachweislich nur dann vor, wenn die Beurlaubung nicht den Zweck der Verlängerung der Schulferien hat. Ebenso können wirtschaftliche Gründe (z.B. günstigere Flug- oder Fährangebote, Hoteltarife etc.) nicht berücksichtigt werden.
Sollte es kurzfristig zu einer Verschiebung des Fluges durch die Fluggesellschaft kommen, legen Sie bitte den Nachweis (Originalbuchung und Info zur Verschiebung durch die Fluggesellschaft) vor.
Sollte Ihr Kind im Urlaub erkranken und die Rückreise nicht zum geplanten Zeitpunkt stattfinden können, legen Sie ebenfalls ein ärztliche Bescheinigung sowie die Originalbuchung und Änderungsbuchung des Fluges bei Auslandsaufenthalten vor.
Generell gilt in allen Fällen, dass der Unterrichtsstoff und die Hausaufgaben unverzüglich nachzuholen sind!